Weiterlesen
Schließen
https://mailing.sparkasse.de/public/a_4760_VH8SW/webspace/Vorlagen/2017/06_AKKORD/2017_akk_36_lp_collapse.png
https://mailing.sparkasse.de/public/a_4760_VH8SW/webspace/Vorlagen/2017/06_AKKORD/2017_akk_36_lp_expand.png
https://mailing.sparkasse.de/public/a_4760_VH8SW/webspace/Vorlagen/2017/06_AKKORD/2017_akk_36_lp_external.png
Steuern & Co.: Das ändert sich 2018
Auch mit dem kommenden Jahreswechsel ändern sich für Unternehmen verschiedene Vorschriften. Wir informieren Sie hier über die wichtigsten Neuerungen, die vor allem kleine und mittlere Unternehmen betreffen.
Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf monatlich 6.500 Euro in den westlichen Bundesländern und 5.800 Euro im Osten. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt sie auf 4.425 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 4.950 Euro angehoben. Erst wer mehr verdient, kann die gesetzliche Krankenkasse verlassen und darf komplett in die Privatversicherung wechseln. Übersehen Arbeitgeber den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen, werden für besserverdienende Beschäftigte zu geringe Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Dadurch kann es spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung zu Nachforderungen kommen.
Elektronische Kassensysteme: Die seit dem 1. Januar 2017 eingeführten verschärften Dokumentationspflichten haben das Ziel, Schwarzgeschäfte zu verhindern. Nun kommt zum Jahreswechsel die Kassennachschau als weiteres Kontrollinstrument dazu. Das Finanzamt darf dann verdachtsunabhängig ohne vorherige Ankündigung und ohne formelle Anordnung die ordnungsgemäße Kassenführung vor Ort überprüfen. Verstöße gegen die Vorschriften können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Bürokratie-Entlastung: Die Obergrenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter wird von bislang 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Betragen also die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten maximal 800 Euro (netto), müssen diese Wirtschaftsgüter nicht mehr über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Der Aufwand kann im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in einem Betrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Betriebsrente: Mit mehreren Gesetzesänderungen, die nun in Kraft treten, soll die Betriebsrente als zweite Säule der Altersversorgung attraktiver gemacht werden. Neu ist das Sozialpartnermodell, bei dem das Unternehmen seinen Beschäftigten keine Rente in einer bestimmten Höhe garantieren muss. Das hatte viele Arbeitgeber davon abgehalten, überhaupt eine Betriebsrente anzubieten. Das Thema ist ausgesprochen komplex. Daher empfehlen wir allen Unternehmen, die eine Betriebsrente einführen wollen, den Rat eines Spezialisten einzuholen.
Erweiterter Mutterschutz: Die Bestimmungen wurden vor einigen Monaten grundlegend reformiert. Die meisten Neuregelungen gelten ab dem kommenden Jahr. Neuerdings fallen beispielsweise auch schwangere Frauen, die sich im Studium oder in Ausbildung befinden, unter das Mutterschutzgesetz. Schwangere dürfen nicht mehr „leichtfertig“ von Arbeiten ausgeschlossen werden, weil sich das negativ auf den späteren Karriereverlauf auswirken könnte.
(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht allein aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)
Elektronische Kassensysteme: Die seit dem 1. Januar 2017 eingeführten verschärften Dokumentationspflichten haben das Ziel, Schwarzgeschäfte zu verhindern. Nun kommt zum Jahreswechsel die Kassennachschau als weiteres Kontrollinstrument dazu. Das Finanzamt darf dann verdachtsunabhängig ohne vorherige Ankündigung und ohne formelle Anordnung die ordnungsgemäße Kassenführung vor Ort überprüfen. Verstöße gegen die Vorschriften können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Bürokratie-Entlastung: Die Obergrenze für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter wird von bislang 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Betragen also die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten maximal 800 Euro (netto), müssen diese Wirtschaftsgüter nicht mehr über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Der Aufwand kann im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in einem Betrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Betriebsrente: Mit mehreren Gesetzesänderungen, die nun in Kraft treten, soll die Betriebsrente als zweite Säule der Altersversorgung attraktiver gemacht werden. Neu ist das Sozialpartnermodell, bei dem das Unternehmen seinen Beschäftigten keine Rente in einer bestimmten Höhe garantieren muss. Das hatte viele Arbeitgeber davon abgehalten, überhaupt eine Betriebsrente anzubieten. Das Thema ist ausgesprochen komplex. Daher empfehlen wir allen Unternehmen, die eine Betriebsrente einführen wollen, den Rat eines Spezialisten einzuholen.
Erweiterter Mutterschutz: Die Bestimmungen wurden vor einigen Monaten grundlegend reformiert. Die meisten Neuregelungen gelten ab dem kommenden Jahr. Neuerdings fallen beispielsweise auch schwangere Frauen, die sich im Studium oder in Ausbildung befinden, unter das Mutterschutzgesetz. Schwangere dürfen nicht mehr „leichtfertig“ von Arbeiten ausgeschlossen werden, weil sich das negativ auf den späteren Karriereverlauf auswirken könnte.
(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht allein aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)