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Steuertipp für Ihr Sommerfest
Eine Betriebsfeier ist immer eine gute Möglichkeit, seinen Mitarbeitern Danke zu sagen und sie für weitere Leistungen zu motivieren. Wir zeigen Ihnen hier, worauf Sie achten müssen, damit für diese Veranstaltung keine Steuer fällig wird.
Das Wichtigste vorweg: Um die Zahlung von Lohnsteuer zu vermeiden, sollten Sie maximal 110 Euro je Mitarbeiter ausgeben. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag. Das heißt: Liegen Ihre Kosten z.B. bei 150 Euro je Mitarbeiter, müssen Sie für die übersteigenden 40 Euro Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Rechnen Sie immer mit Bruttowerten, also den Kosten einschließlich Umsatzsteuer.
So gehen Sie vor
Ermitteln Sie zunächst die Gesamtkosten der Betriebsfeier. Tragen Sie die Ausgaben für Saalmiete, Speisen und Getränke, Musiker etc. zusammen. Die Kosten für die Anreise von Mitarbeitern, die von einem anderen Unternehmensstandort aus zur Betriebsveranstaltung an den Hauptsitz des Unternehmens kommen, müssen nicht hinzugerechnet werden. Für sie gelten die allgemeinen steuerlichen Reisekostenregelungen. Veranstalten Sie dagegen einen Betriebsausflug, bei dem der Transport der Mitarbeiter vom Unternehmenssitz zum Ausflugsziel von Ihnen organisiert wird, gehören diese Kosten zu den Zuwendungen im Rahmen der Feier und müssen eingerechnet werden. Kosten, die unternehmensintern im Zusammenhang mit der Vorbereitung anfallen, etwa für eigene Mitarbeiterkapazitäten im Sekretariat, zählen nicht. Teilen Sie anschließend die Gesamtkosten durch die Anzahl der Mitarbeiter, die tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmen.
Besonderheit bei einer Begleitperson
Laden Sie auch die Partner Ihrer Mitarbeiter zu Ihrem Sommerfest ein, ordnet das Finanzamt die Kosten des Begleiters dem einzelnen Arbeitnehmer zu. Beispiel: Die Kosten je Teilnehmer betragen 75 Euro. Bringt ein Mitarbeiter seinen Partner mit, werden ihm die Kosten doppelt angerechnet. Er muss also 40 Euro (2 x 75 Euro – 110 Euro) versteuern.
Die Grundsätze für die steuerliche Behandlung einer Betriebsveranstaltung finden Sie in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen, aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht allein aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)
So gehen Sie vor
Ermitteln Sie zunächst die Gesamtkosten der Betriebsfeier. Tragen Sie die Ausgaben für Saalmiete, Speisen und Getränke, Musiker etc. zusammen. Die Kosten für die Anreise von Mitarbeitern, die von einem anderen Unternehmensstandort aus zur Betriebsveranstaltung an den Hauptsitz des Unternehmens kommen, müssen nicht hinzugerechnet werden. Für sie gelten die allgemeinen steuerlichen Reisekostenregelungen. Veranstalten Sie dagegen einen Betriebsausflug, bei dem der Transport der Mitarbeiter vom Unternehmenssitz zum Ausflugsziel von Ihnen organisiert wird, gehören diese Kosten zu den Zuwendungen im Rahmen der Feier und müssen eingerechnet werden. Kosten, die unternehmensintern im Zusammenhang mit der Vorbereitung anfallen, etwa für eigene Mitarbeiterkapazitäten im Sekretariat, zählen nicht. Teilen Sie anschließend die Gesamtkosten durch die Anzahl der Mitarbeiter, die tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmen.
Besonderheit bei einer Begleitperson
Laden Sie auch die Partner Ihrer Mitarbeiter zu Ihrem Sommerfest ein, ordnet das Finanzamt die Kosten des Begleiters dem einzelnen Arbeitnehmer zu. Beispiel: Die Kosten je Teilnehmer betragen 75 Euro. Bringt ein Mitarbeiter seinen Partner mit, werden ihm die Kosten doppelt angerechnet. Er muss also 40 Euro (2 x 75 Euro – 110 Euro) versteuern.
Die Grundsätze für die steuerliche Behandlung einer Betriebsveranstaltung finden Sie in diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt wurde durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen, aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht allein aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es wird empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)