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Dokumentenprüfung im Akkreditivgeschäft
Sicher ist sicher – Akkreditivdokumente vorprüfen lassen
Sicher ist sicher – Akkreditivdokumente vorprüfen lassen
Wie entscheiden Banken bei der Prüfung von Dokumenten wie dem Bill of Lading, ob diese konform sind? In Streitfällen entscheidet die ICC Banking Commission. Ein interessantes Anwendungsbeispiel lesen Sie hier.
Muss der „Port of Discharge (Löschungshafen)“ in dem dafür vorgedruckten Feld eines Bill of Ladings (Konnossements) stehen?
Wie entscheiden Banken in dieser Frage? Auf welcher Grundlage?
Folgendes Beispiel, welches der ICC Banking Commission zur Entscheidung in einem Streitfall vorgelegt wurde, zeigt eindrucksvoll den Alltag eines Spezialisten bei dokumentären Prüfentscheidungen im internationalen Akkreditivgeschäft. Ein Akkreditiv, welches den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive 600 (nachfolgend ERA 600 genannt) unterliegt, verlangte u.a. im Akkreditivfeld „44F: Port of Discharge/Airport of Destination“ den Löschungshafen: Jiangyin Fujian, China.
Das eingereichte Konnossement (Full set of shipped on board bill of lading, made out to order, blank endorsed, marked freight prepaid and notifying applicant) enthielt u.a. die folgenden Angaben in den Feldern:
- Port of Discharge: Jiangyin-Jiangsu (Hinweis: nur Stadt und Provinzangabe ungleich Akkreditiv)
- Container Nos, Seal Nos.;Marks and Numbers / Number and Kind of Packages, Description of Goods:
- 1 container said to contain
- 2 units
- Contract No.: XYZ
- L/C No: ABCPort of discharge: Jiangyin Fujian, China (Hinweis. genauer Container Terminal gem. Akkreditivvorgabe)
Sie denken, dass ist spitzfindig? Mitnichten.
Der Fall wurde in der ICC Banking Commission zur Diskussion gestellt und unter Einbeziehung der vorhandenen Regularien des Akkreditivgeschäftes begründet. Die „International Standard Banking Practice for the Examination of Documents under UCP 600“ (ISBP 745) regeln in Paragraph E8b eindeutig, dass der Löschungshafen im eigens dafür vorgesehen Feld „Port of discharge“ aber auch im Feld „Place of final destination/Place of Delivery or words of similar effect“ stehen muss. Nicht zulässig ist der Eintrag in einem Feld, welches für Angaben zur Ware, Packstücke, Markierungen etc. vorgesehen ist.
Die Bank hat damit mit ihrer Entscheidung der Dokumentenablehnung Recht behalten. Das Konnossement ist nicht akkreditivkonform. Die Möglichkeit, innerhalb der Akkreditiv Vorlagefrist nachzubessern ist im Akkreditivgeschäft immer gegeben.
Wir unterstützen Sie gerne dabei und empfehlen, vor Erstellung der Originale eine Vorprüfung der notwendigen Akkreditivdokumente bei der Sparkasse zu beauftragen.
Sprechen Sie uns an!
Grundlagen für die Lösung des o.g. Beispiels:
- ERA 600 Artikel 20 Konnossement
- ISBP 745 Paragraph E8 b.